Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Ziel des Gebäudeenergiegesetz

Am 01. November 2020 ist in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Es legt Energiestandards für beheizte oder klimatisierte Gebäude fest. Verschiedene Hauptziele sind den Energiebedarf zu senken, Innovationen im Bereich der fossilen Heizungen und die verstärkte Nutzung erlernbarer Energien im Gebäudesektor. Ein besonderer Fokus liegt auch auf dem Ersatz fossiler Brennstoffe durch erneuerbare Energien wie Photovoltaik, Solarthermie oder Wärmepumpen.

Was sind die GEG-Anforderungen?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt konkrete Anforderungen für Neubau und Sanierung fest. Um den Energiebedarf zu senken, müssen Gebäudehülle und Anlagentechnik bestimmte Standards erfüllen. Soweit es technisch machbar ist, sollten immer erneuerbare Energiequellen genutzt werden. Diese Anforderungen sind individuell und hängen von der Art des Gebäudes und der Art der Reparatur ab. Beispielsweise müssen bei der Nachrüstung einer Heizungsanlage bestimmte Leistungs- und Emissionsstandards beachtet werden. Andererseits muss bei der Sanierung für die Gebäudehülle ein bestimmter Dämmwert erreicht werden. Inmitten der aktuellen Diskussionen über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird auch die wegweisende Entscheidung getroffen, welche Heizungssysteme ab dem Jahr 2024 zugelassen werden.

Die Änderungen des Gebäudeenergiegesetz 2023

Gebäudeenergiegesetz-2023

Die Bundesregierung einigte sich auf eine Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Ab den 01.01.2024 müssen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Bestehende Gas- und Ölheizungen sind vorerst nicht betroffen, der Betrieb der fossilen Heizung soll jedoch Ende 2044 eingestellt werden, um die begrenzten Ressourcen zu schonen.

Um den Anforderungen der Gebäudeenergieziele gerecht zu werden, wird im Parlament besprochen welche Heizungen ab 2024 eingebaut werden können. Parallel zur aktuellen Diskussion werden auf EU- Ebene die neuen Gebäudeenergiegesetzrichtlinien besprochen. Der Fokus liegt dabei vor allem auf energetischen Mindeststandards für Gebäude.

Änderungen für Neubauten vom GEG-2023

ThemaBeschreibung
EffizienzhausDer energetische Standard für Neubauten wird von Effizienzhaus-75 auf Effizienzhaus-55 angehoben. Ab dem Jahr 2025 soll der Standard weiter auf Effizienzhaus-40 erhöht werden.
Neuer PrimärenergiebedarfDie zulässige jährliche Primärenergie für Wohn- und Nichtwohngebäude wird von 75 % des Referenzgebäudebedarfs auf 55 % gesenkt.
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien und BewertungsverfahrenDas Anrechnen von Strom aus erneuerbaren Energien auf den Jahres-Primärenergiebedarf wird ab 2023 deutlich vereinfacht. Es entfallen einschränkende Bedingungen, sodass die Anrechnung uneingeschränkt möglich ist.
Dazu wird das Bewertungsverfahren gemäß § 23 Abs. 2 und 3 GEG gestrichen, da die Praxis gezeigt hat, dass es zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.
Durch diese Maßnahme möchte die Regierung den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen weiter vorantreiben.
Nachweisverfahren für WohngebäudeDas vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude gemäß Anlage 5 des GEG wird wie folgt angepasst:
  1. Es ist erforderlich, dass alle Bauteile die geforderten Anforderungen (max. U-Wert) erfüllen.
  2. Zusätzlich muss ein Nachweis zur Bestätigung aller zulässigen Anlagenkonzepte erbracht werden.
  3. Für alle Wärmebrücken ist der Gleichwertigkeitsnachweis über Musterlösungen nach DIN 4108 Beiblatt 2 notwendig.
Anlagenoptionen, die im vereinfachten Verfahren nicht aufgeführt sind, können weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umgesetzt werden.
Fördermaßnahmen für GebäudeDie bestehenden Vorschriften für Fördermaßnahmen gemäß § 91 GEG werden im GEG 2023 verschärft und an das höhere Anforderungsniveau angeglichen. Besonders das eingesparte CO2 wird verstärkt berücksichtigt und gewichtet.
Erleichterung für FlüchtlingsgebäudeBis zum Ende des Jahres 2024 wird es eine Erleichterung für Gebäude geben, die von der öffentlichen Hand oder im öffentlichen Auftrag für die Unterbringung von geflüchteten Menschen genutzt werden. Konkret sind sie für den vorgesehenen Zeitraum von den Anforderungen des § 48 GEG ausgenommen.
Bitte beachten Sie: Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2024.

Was bedeutet energieeffizientes Bauen?

Jeder Neubau, der heute gebaut wird, muss ein Niedrigenergie- beziehungsweise ein Energiesparhaus sein. Die gesetzliche Mindestanforderung wird im Gebäudeenergiegesetz geregelt. Aber was genau ist Niedrigenergiebau und welche Eigenschaften hat es?

1. Optimaler Wärmeschutz2. Luftdichte Gebäudehülle3. Erneuerbare Energien4. Lüftung mit Wärmerückgewinnung
Es bedeutet, dass Außenwände, Dach, Keller und Geschossdecke gedämmt sind und die Fenster auch einen guten Wärmeschutz aufweisen.Sie verhindert, dass Wärme aus dem Haus tritt und die Dämmung ihre Aufgaben erfüllt.Energie aus umweltfreundlichen erneuerbaren Quellen sind unverzichtbarer Bestandteil beim Neubau. Thermische Solarenergie, Nutzung der Umweltwärme mit Wärmepumpe oder das Heizen mit Holz – ein Teil der Energie muss aus erneuerbaren Energien sein.Viele Vorbehalte gibt es gegenüber Lüftungsanlagen, doch in einem energieeffizienten Haus sorgen sie für Energieeinsparungen und das richtige Maß an Frischluft.

Änderungen für bestehende Gebäude GEG-2023

Das Gebäudeenergiegesetz 2023 widmet sich größtenteils nicht den bestehenden Bauwerken. Stattdessen sind signifikante Verschärfungen für diese Kategorie in der bevorstehenden dritten Version des Gesetzes (GEG 2025), die bis Januar 2025 erwartet wird, geplant.

Nichtsdestotrotz beinhaltet die Erstausgabe des GEG von 2020 bereits Richtlinien, die gegenwärtig für bestehende Gebäude gelten. Um was Bauherren und Eigentümer hierbei besonders bemüht sein sollten, erfahren sie im Handbuch "GEG im Bestand". Dieses Handbuch liefert unter anderem detaillierte Skizzen für Sanierungsmaßnahmen, Anweisungen für die Zustandsaufnahme und bedeutende Kennzahlen für praktische Bauangelegenheiten.

Sanierungspflichten gemäß GEG: Wann ist eine Sanierung erforderlich?

Generell sind Bauherren und Besitzer von Immobilien dazu verpflichtet, die gesetzlich vorgegebenen energetischen Sanierungspflichten bei sämtlichen Vorhaben zu beachten. Die Erfüllung einer Sanierungspflicht gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt in erster Linie für Ein- und Mehrfamilienhäuser, die nach dem 01.Februar 2002 errichtet wurden oder bei denen ein Eigentümerwechsel nach diesem Datum stattgefunden hat.

  • Erneuerungen von mehr als 10 % des Gebäudes

    Soll ein Bestandsgebäude um mehr als 10 % saniert oder ein Neubau errichtet werden, müssen die durchgeführten Sanierungsarbeiten nach GEG-Vorgaben durchgeführt werden. Für weniger umfangreiche Arbeiten besteht bisher keine Verpflichtung zur Sanierung.

  • Nicht gedämmte Dachräume

    Dachböden und andere Dachräume mit einem Zugang über Treppen Für Dachgeschosse und andere Dachräume, die durch Treppen oder ähnliche Zugänge erreichbar sind, jedoch bisher nicht gedämmt wurden, besteht die Notwendigkeit einer nachträglichen Dämmung gemäß § 47 des GEG. Dies gilt sogar, wenn das Geschoss Teil einer bereits beheizten Wohnung ist, selbst jedoch weder beheizt noch ausgebaut wird. Alternativ zur Dämmung des Geschosses ist auch eine gleichwertige Sanierung des Daches möglich.

  • Alte Heizkessel sowie Heizungs- und Warmwasserrohre

    Heizanlagen, die mit Öl oder Kohle betrieben werden und bereits in die Jahre gekommen sind, werden ab dem Jahr 2026 nicht mehr gestattet, weder als Neubau noch für den frischen Betrieb (gemäß § 72 GEG). Ebenso sind Heizkessel, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe verwenden und nach dem 01.01.1991 in Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert wurden, untersagt. Zusätzlich wird künftig eine Anpassung oder Isolierung der Heizungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen für bereits bestehende Anlagen vorausgesetzt. Ausnahmen von diesen Anpassungspflichten gibt es jedoch, wenn der Eigentümer sein Einfamilienhaus oder Reihenhaus bereits vor dem 1. Februar 2022 bewohnt hat. In diesem Fall muss der Eigentümer keine Dämmung auf dem Dach oder Dachgeschoss anbringen. Auch alternative Energieanforderungen können Anwendung finden, wenn das Gebäude denkmalgeschützt und denkmalwürdig ist.

Mehr Informationen zur Steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierung

Warum das GEG 2023 weiterhin Verbesserungen braucht

Ein bedeutsamer Schritt in Richtung Wärmewende und Klimaschutz ist getan, jedoch besteht weiterhin Raum für Verbesserungen. Die Implementierung von Mindesteffizienzstandards, ein umfassender Solarstandard und die Gewährleistung sozialer Gerechtigkeit erweisen sich als unerlässlich. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2023 sollte kontinuierlich den Anforderungen des Klimaschutzes angepasst werden, wobei die Konsultation von Energieberater:innen zur Realisierung von Einsparpotenzialen dringend empfohlen wird.

Das GEG setzt klare Linien für erneuerbare Energien im Gebäudebereich und leisten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Jedoch sollten sich die notwendigen klimapolitischen Maßnahmen weiterentwickeln. Wichtig ist es, dass Sie als Hausbesitzer sich mit den GEG-Anforderungen vollständig vertraut machen und einen Energieberater konsultieren, um langfristige finanzielle und Energieeinsparungen zu erzielen.

Für welche Gebäude gilt das GEG und welche nicht?

Das GEG gilt für die meisten Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden. Nur wenige Ausnahmen wie Kirchen oder Denkmäler wurden nicht berücksichtigt. Ebenso unterliegen einige Heizgeräte wie Kamine oder Öfen nicht den GEG-Vorschriften.

Was muss nach dem GEG saniert werden?

Laut des GEG gibt es je nach Gebäude und Art der Sanierung bestimmte Anforderungen, die bei einer Sanierung erfüllt werden müssen. Bei Sanierungen der Gebäudehülle müssen bestimmte Dämmwerte erreicht werden, bei Heizungsanlagen müssen bestimmte Effizienz- und Emissionsstandards eingehalten werden.

Was ändert sich für Sie als Hausbesitzer?

Das GEG bringt für Hausbesitzer*innen einige Veränderungen mit sich. Bei einem Neubau oder einer umfassenden Sanierung müssen die energetischen Anforderungen des GEG erfüllt werden. Auch bei kleineren Sanierungsmaßnahmen sollten Hausbesitzer*innen darauf achten, die GEG-Vorgaben einzuhalten, um langfristig Energie und Kosten zu sparen.

Was kann von dem GEG gefördert werden?

Das GEG wird nicht direkt gefördert, aber einzelne Maßnahmen von der BAFA wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und die Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (BEG) sind förderfähig. Die Bundesregierung plant, den Heizungstausch je nach Anforderung und Situation mit 30 bis 50 Prozent zu fördern. Um weitere Informationen zu erhalten, kann man sich an Energieberater*innen vor Ort wenden.

Gebäudeenergiegesetz-2023

Was besagt das Wärmegesetz?

Das Wärmegesetz ist Teil des GEG und legt Anforderungen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen fest. Seit 2021 müssen Neubauten mindestens 15% ihrer Wärme aus erneuerbaren Quellen beziehen. Bis 2026 wird diese Quote auf 30% steigen. Darüber hinaus gibt es strengere Vorschriften zur Isolierung, um den Energieverbrauch in Gebäuden weiter zu senken.

Welche Auswirkungen hat das Gebäudeenergiegesetz auf den Klimaschutz?

Das GEG leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz, da es aktiv dazu beiträgt, die Energieintensität von Gebäuden zu fördern. Diese Maßnahmen reduzieren auch den CO2-Ausstoß von Gebäuden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind moderne Heiz- und Sanierungsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung.

Wie trägt das Gebäudeenergiegesetz zur Reduktion von CO2-Emissionen bei?

Eine entscheidende Rolle bei der Reduzierung des CO2-Ausstoßes spielt das Gebäudeenergiegesetz. Es fördert die thermische Modernisierung von Gebäuden und empfiehlt den Einsatz erneuerbarer Energiequellen. Diese Maßnahmen führen zu einer deutlichen Reduzierung der Energieintensität von Gebäuden, sowohl bei Neubauten als auch bei der Sanierung bestehender Gebäude. Damit leistet das Gesetz einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz, da auch der CO2-Ausstoß deutlich reduziert wird.

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