CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung

Die am 1. Juli 2013 eingeführte europäische Bauprodukteverordnung (BauPVO) Nr. 305/2011 ist gültig für alle Bauprodukte nach europäisch harmonisierten Normen. Die BauPVO regelt die Bedingungen für das „Inverkehrbringen“ und die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf dem Markt und legt Anforderungen an die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung fest. Unter „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Verfügbarmachung eines Bauprodukts auf dem europäischen Markt durch den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Importeur zu verstehen. Sie trifft damit auch für Fenster und Türen nach Produktnorm DIN 14351 zu und erfordert eine entsprechende CE-Kennzeichnung. Die CE-Kennzeichnung muss auf einem Etikett, der Verpackung oder den Lieferdokumenten angebracht sein. Mit der CE-Kennzeichnung dokumentiert der Hersteller, dass er die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauproduktes mit der in der Leistungserklärung angegebenen Leistung und die Einhaltung der europäischen Rechtsvorschriften übernimmt. Dies beinhaltet die Einhaltung der Inhalte der zugehörigen Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung. Um eine CE-Kennzeichnung zu erhalten, müssen alle Daten durch eine externe Prüfstelle begutachtet werden. Erst bei Erfüllung aller Bedingungen kann eine Leistungserklärung des Herstellers erstellt werden, in der er die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes nach den einschlägigen Vorschriften des Gesetzgebers übernimmt.

CE-Kennzeichnung

Jedes Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm (Harmonisierte Normen sind europäische Normen für Produkte.) erfasst wird, muss ein CE-Kennzeichnen und eine Leistungserklärung haben. Das CE-Zeichen auf einem Produkt ist die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt einer oder mehreren harmonisierten europäischen Normen entspricht, die im Auftrag der EU vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) erstellt wurden. Mit der CE-Kennzeichnung werden Qualitätsstandards auf europäischer Ebene vereinheitlicht, Handelshemmnisse im Binnenmarkt abgebaut und die grenzüberschreitende Verwendung von Produkten ermöglicht. Die harmonisierten Anforderungen an Bauprodukte werden in technischen Spezifikationen festgelegt. Erfüllt ein Produkt die geltenden Anforderungen einer technischen Spezifikation, darf das mit dem CE-Kennzeichen kenntlich gemacht, ungehindert in Verkehr gebracht und gehandelt werden, da sie im Sinne der BauPVO brauchbar sind. Der Hersteller, seine Bevollmächtigten oder der Importeur ist für die Anbringung der CE-Kennzeichnung verantwortlich. Die CE-Kennzeichnung muss auf dem Bauprodukt, einem Etikett oder der Verpackung angebracht werden. Andernfalls muss die CE-Kennzeichnung Bestandteil der Begleitdokumentation sein.

CE-Logo

Leistungserklärung

Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an (Art. 6 Abs. 1 BauPVO). Eine Leistungserklärung ist nur notwendig, wenn ein Bauprodukt von einer (europäischen) harmonisierten Norm erfasst wird oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht (Art. 4 BauPVO). Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Die Leistungsmerkmale der einzelnen Bauprodukte sind in den harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen angegeben. In der Leistungserklärung muss zumindest ein wesentliches Merkmal des Bauproduktes deklariert werden beziehungsweise es sind alle Leistungsmerkmale anzugeben, die im jeweiligen Mitgliedsstaat für den Verwendungszweck gefordert werden. Die wesentlichen Merkmale für ein Bauprodukt, dessen Leistung erklärt werden soll, legt der jeweilige Mitgliedsstaat fest. Der Hersteller muss sich informieren, welche wesentlichen Merkmale in jenen Mitgliedstaaten angegeben werden müssen, in denen das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt werden soll. Die Leistungserklärung muss durch den Hersteller mit einer frei wählbaren Referenznummer versehen werden, auf die im Rahmen der CE-Kennzeichnung Bezug genommen wird und eine eindeutige Identifikation des Bauproduktes ermöglicht. Der Hersteller ist für die Anbringung des CE-Zeichens verantwortlich und bringt nach Fertigstellung der Leistungserklärung das CE-Kennzeichen am Produkt beziehungsweise an geeigneter Stelle an. Die Angaben für die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung sind weitgehend identisch. Produkte ohne Leistungserklärung dürfen kein CE-Kennzeichen tragen.

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